Aktionäre und Hauptversammlung
Die Aktionäre der Fraport AG nehmen ihre Rechte während der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Mitsprache- und Stimmrecht aus. Die Aktionäre werden im Vorfeld der Versammlung rechtzeitig über den Geschäftsverlauf im vergangenen Jahr und die Prognosen des Unternehmens durch die Berichterstattung im zusammengefassten Lagebericht informiert. Unterjährig erhalten die Aktionäre durch die Zwischenberichterstattung sowie weitere Publikationen des Unternehmens auf der Konzern-Homepage umfassend und zeitnah Informationen über die aktuelle Geschäftsentwicklung.
Die Hauptversammlung findet jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt und entscheidet über sämtliche ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wie Gewinnverwendung, Wahl und Entlastung der Aufsichtsrats- sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Abschlussprüfers, Änderung der Satzung der Gesellschaft sowie weitere Aufgaben. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht entweder selbst ausüben oder eine dritte Person zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Jede Aktie gewährt bei den Abstimmungen eine Stimme.
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, das durch Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts- , Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3332) geändert und dessen Geltung durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (COVID-19-Gesetz), ermöglichte, ordentliche Hauptversammlungen auch des Jahres 2022 ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der andauernden Coronavirus-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels, der weiteren Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken sowie Gesundheitsrisiken für die Aktionärinnen und Aktionäre, die an der Hauptversammlung mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und externen Dienstleister sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der Fraport AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im Jahr 2022 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166 ff.) wurde § 118a in das Aktiengesetz eingefügt. Dieser soll auch nach dem Auslaufen der gesetzlichen Sonderregelungen infolge der Coronavirus-Pandemie die Durchführung virtueller Hauptversammlungen dauerhaft ermöglichen. Hierfür bedarf es einer Satzungsänderung, welche die virtuelle Hauptversammlung für maximal fünf Jahre ermöglicht. Vor dem Hintergrund der andauernden Coronavirus-Pandemie stimmte der Aufsichtsrat am 30. September 2022 zu, die ordentliche Hauptversammlung am 23. Mai 2023 auf Grundlage der im Jahr 2022 in Kraft getretenen (Übergangs-)Bestimmungen des § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wiederum als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten und der Hauptversammlung 2023 eine Änderung der Satzung der Fraport AG vorzuschlagen, die auf der Grundlage der geänderten Gesetzeslage auch künftig die Durchführung virtueller Hauptversammlungen durch eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands ermöglichen soll. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ermächtigung an den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen, ohne dass bereits eine Entscheidung darüber getroffen ist, ob künftige Hauptversammlungen wieder in virtueller Form oder als Präsenzveranstaltung stattfinden werden. Für künftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitsfragen in den Blick nehmen. Der Vorstand hat sich im Februar 2023 und der Aufsichtsrat hat sich im März 2023 nochmals mit der Durchführung der Hauptversammlung der Fraport AG im Jahr 2023 als virtuelle Veranstaltung befasst und bestätigt, dass die Hauptversammlung 2023 als virtuelle Veranstaltung stattfinden soll. Hierfür sprachen unter anderem die deutlich vereinfachte Teilnahmemöglichkeit, insbesondere für internationale Aktionäre sowie Aktionäre mit weiter entferntem Inlandswohnsitz, die Ermöglichung gleicher Teilhaberechte von Aktionären bei der virtuellen Hauptversammlung, die Nachhaltigkeit des Formats sowie die Einsparung von Kosten gegenüber einer Präsenzveranstaltung.