Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2024, der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Konzernanhang, einschließlich wesentlicher Informationen zu den Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Den Vergütungsbericht nach § 162 AktG, auf den vom Konzernanhang unter den Nummern 44 und 54 aus verwiesen wird, haben wir nicht inhaltlich geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Lagebericht der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft. Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung und die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB, auf die im Abschnitt „Zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung“ des zusammengefassten Lageberichts Bezug genommen wird, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Zudem haben wir die im Unterabschnitt „Angaben zum zentralen Internen Kontroll-System“ des Abschnitts „Risiko- und Chancenbericht“ als ungeprüft gekennzeichneten lageberichtsfremden Angaben sowie sämtliche Informationen auf Internetseiten der Gesellschaft, auf die über nicht im Gesetz vorgesehene Querverweise vom zusammengefassten Lagebericht aus verwiesen wird, nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS® Accounting Standards (im Folgenden „IFRS Accounting Standards“), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024; unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich dabei nicht auf die Inhalte des Vergütungsberichts; und
- vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten Erklärungen und der lageberichtsfremden Angaben sowie sämtliche Informationen, auf die über die oben genannten nicht vom Gesetz vorgesehenen Querverweise verwiesen wird.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine ver-botenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend stellen wir mit der Werthaltigkeit der Investments in Flughafenbetreiberprojekte und Sachanlagen den aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalt dar.
Unsere Darstellung dieses besonders wichtigen Prüfungssachverhalts haben wir wie folgt strukturiert:
- a) Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)
- b) Prüferisches Vorgehen
Werthaltigkeit der Investments in Flughafen-Betreiberprojekte, insbesondere des Investments in den brasilianischen Flughafen Porto Alegre, und der Sachanlagen
- a) Die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main, weist in ihrem Konzernabschluss unter den langfristigen Vermögenswerten die Posten „Investments in Flughafen-Betreiberprojekte“ in Höhe von insgesamt Mio. EUR 4.547,5 (Vorjahr: Mio. EUR 4.146,8) und „Sachanlagen“ in Höhe Mio. EUR 9.850,3 (Vorjahr: Mio. EUR 8.951,5) aus. Zusammen machen diese Posten rund 71,1 % % der Bilanzsumme (Vorjahr: 69,3 %) aus. Die Investments in Flughafen-Betreiberprojekte beinhalten Flughafenkonzessionen, die die jeweilige Flughafen-Betreibergesellschaft berechtigt, Entgelte von Nutzern der Flughafeninfrastruktur über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zu erheben. Im Gegenzug verpflichtet sich die Gesellschaft als Konzessionsnehmer zu Ausbauleistungen sowie dem Betrieb des Flughafens. Von den Investments in Flughafen-Betreiberprojekte entfallen Mio. EUR 292,4 (Vorjahr: Mio. EUR 344,1) auf das Investment in den brasilianischen Flughafen Porto Alegre, dessen Flugbetrieb im Geschäftsjahr 2024 infolge der schweren Überschwemmungen im brasilianischen Bundesstaat Rio Grande do Sul zeitweise eingestellt werden musste. Von den Sachanlagen entfallen 96,5 % auf Sachanlagen der Fraport AG (Vorjahr: 95,9 %). Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Konzessionen und Sachanlagen erfolgt implizit über die Beurteilung der Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der die Vermögenswerte zugeordnet sind. Dabei wird der Buchwert der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit dem entsprechenden erzielbaren Betrag gegenübergestellt. Die Barwerte der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit werden mittels Discounted-Cashflow-Modellen aus den erwarteten Zahlungsströmen ermittelt, denen die Mittelfristplanung für die Jahre 2025 bis 2030 zugrunde liegt. Aufgrund des langfristigen Investitionsvorhabens am Standort Frankfurt am Main wurde die Planung von den gesetzlichen Vertretern für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten dieses Standorts auf aggregiertem Niveau von 2030 bis 2035 und anschließend mit Annahmen über langfristige Wachstumsraten fortgeschrieben. Bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit laufzeitbegrenzten Flughafenkonzessionen entspricht der Planungszeitraum der Restlaufzeit der Konzessionsvereinbarung. In die Planung fließen Erwartungen über die zukünftige Marktentwicklung und Annahmen über die Entwicklung makroökonomischer Parameter ein. Die Abzinsung auf die Barwerte erfolgt mit aus den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensätzen der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit ermittelten Diskontierungszinssätzen.
Bereits zur Identifikation von Anhaltspunkten für eine Wertminderung wird über ein jährlich aktualisiertes Cashflow-Modell, in welchem zusätzliche pauschale Risikofaktoren im Diskontierungszinssatz berücksichtigt werden, die Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit beurteilt. Sollte sich bei dieser ersten Überprüfung ein Wertminderungsbedarf ergeben, wird der indikative Werthaltigkeitstest auf die Gegebenheiten der zahlungsmittelgenerierenden Einheit spezifiziert, um einen genaueren Wertminderungsbedarf zu ermitteln.
Im Geschäftsjahr 2024 wurden bei den Sachanlagen Wertminderungen in Höhe von Mio. EUR 20,2 (Vorjahr: keine) für nicht mehr werthaltige im Bau befindliche Flughafeninfrastruktur im Terminal 1 am Flughafen Frankfurt erfasst. Darüber hinaus wurden bezogen auf die Investments in Flughafen-Betreiberprojekte keine Wertminderungen identifiziert.
Die durch die gesetzlichen Vertreter vorgenommenen Beurteilungen der Werthaltigkeit sind von deren Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine mögliche Wertminderung, der künftigen Zahlungsströme der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit, des verwendeten Diskontierungssatzes, der Wachstumsrate sowie weiteren ermessensbehafteten Annahmen abhängig und dadurch mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Berechnungen war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu den Bewertungen der Investments in Flughafen-Betreiberprojekte und der Sachanlagen sind in den Abschnitten 4, 10, 18 und 20 des Konzern-Anhangs enthalten. - b) Im Rahmen unserer Prüfungen haben wir das methodische Vorgehen zur Überprüfung der Werthaltigkeit der Investments in Flughafen-Betreiberprojekte und Sachanlagen nachvollzogen. Hierbei haben wir uns zunächst ein Verständnis über die Geschäftstätigkeit und die eingerichteten Prozesse verschafft und für identifizierte prüfungsrelevante Kontrollen eine Beurteilung der Ausgestaltung vorgenommen sowie festgestellt, ob deren Implementierung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang haben wir Befragungen relevanter Ansprechpartner durchgeführt sowie Gremienprotokolle, Unterlagen zur Investitionsplanung und zur Wirtschaftsplanung auf Indizien für potenzielle Wertminderungen durchgesehen. Dabei haben wir insbesondere auf Hinweise zu wesentlichen Risiken, negativen Geschäftsentwicklungen und Anpassungen der Geschäftsstrategie sowie unerwarteten Marktveränderungen geachtet.
Darauf aufbauend haben wir die verwendeten Discounted-Cashflow Modelle anhand von Wesentlichkeitsüberlegungen sowie unter Risikoaspekten ausgewählt und in Hinblick auf die Berechnungsmethodik sowie getroffenen Schätzungen kritisch gewürdigt, um das Vorliegen einer Wertminderung zu beurteilen. Die bei der Berechnung verwendeten künftigen Zahlungsströme haben wir mit den verabschiedeten Planungen des Konzerns sowie der Gesellschaften abgeglichen und hinsichtlich ihrer Angemessenheit insbesondere durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen gewürdigt. Dabei haben wir uns mit den getroffenen Annahmen und herangezogenen Daten kritisch auseinandergesetzt. Soweit wir es für unser Prüfungsurteil für erforderlich erachtet haben, haben wir die Gegebenheiten an ausgewählten ausländischen Flughäfen, insbesondere auch am von schweren Überschwemmungen betroffenen Flughafen von Porto Alegre persönlich in Augenschein genommen, um die in der Konzernplanung getroffenen Annahmen in Hinblick auf ihre Realisierbarkeit einschätzen zu können. Im Falle erfolgter Anpassungen der Planungen für Zwecke der Werthaltigkeitstests mit nicht unwesentlichen Auswirkungen haben wir die vorgenommenen Anpassungen mit den Verantwortlichen diskutiert und rechnerisch sowie inhaltlich kritisch nachvollzogen. Bei in Einzelfällen identifiziertem Wertminderungsbedarf haben wir geprüft, ob Wertminderungen sachgerecht erfasst wurden. Aufgrund der hohen Sensitivität der Bewertungen bezogen auf den verwendeten Diskontierungszinssatz haben wir uns im Rahmen unserer Prüfung unter Einbeziehung von Spezialisten detailliert mit in die Diskontierungszinssätze eingeflossenen Bewertungsparametern, insbesondere durch Abstimmung mit Marktdaten, auseinandergesetzt. Darüber hinaus haben wir die von der Gesellschaft erstellten Sensitivitätsanalysen nachvollzogen und bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit geringen Headrooms ergänzend eigene Sensitivitätsanalysen durchgeführt.
Für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, bei denen eine für möglich gehaltene Änderung einer Annahme zu einem erzielbaren Betrag unterhalb des Buchwerts führen würde, haben wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der notwendigen Angaben im Konzern-Anhang hierzu geprüft.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:
- Den Bericht des Aufsichtsrats,
- den Vergütungsbericht nach § 162 AktG, auf den aus dem Konzern-Anhang und dem zusammengefassten Lagebericht verwiesen wird,
- die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, die die Angaben zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e HGB sowie §§ 315b und 315c HGB enthält,
- die Erklärung zur Unternehmensführung,
- die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen als „ungeprüft“ gekennzeichneten lageberichtsfremden Angaben,
- sämtliche Informationen auf Internetseiten der Gesellschaft, auf die über nicht im Gesetz vorgesehene Querverweise vom zusammengefassten Lagebericht aus verwiesen wird,
- die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter nach §§ 297 Abs. 2 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht und
- alle übrigen Teile des Geschäftsberichts, welcher uns voraussichtlich erst nach dem Datum dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt wird,
- aber nicht den Konzernabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung ist, sowie für den Vergütungsbericht nach § 162 AktG sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
- wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren, oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs, oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Konzerns bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
- planen wir die Konzernabschlussprüfung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns einzuholen als Grundlage für die Bildung der Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
- beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und, sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.